Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten nur für Verträge der EVOZONE GmbH mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).
1.2. Diese AGB sind vorbehaltlich der erneuten Einbeziehung geänderter Geschäftsbedingungen „EVOZONE GmbH“ auch künftigen Verträgen zwischen EVOZONE GmbH und dem Kunden über die Lieferung von Waren zugrunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedürfte.
2. Ausschließlichkeit
Etwaige von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ausschließlich diese AGB gelten auch dann, wenn EVOZONE GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden ohne weiteren Vorbehalt ausführt.
3. Vertragserklärungen
3.1. Angebote von „EVOZONE GmbH“ sind unverbindlich und freibleibend, ein Vertragsabschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
3.2. Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten ohne im Handelsregister eingetragener Vertretungsberechtigung getroffen werden, darf der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung der Vereinbarung durch die Geschäftsführung vertrauen.
3.3. Der Kunde ermächtigt uns und ist damit einverstanden, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Besteller im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeiten, speichern und auswerten. Die uns übermittelten Daten werden wir an Dritte nicht weitergeben, es sei denn, bei jenen Dritten handelt es sich um unsere Dienstleistungspartner und die Datenübermittlung ist zur Bestellabwicklung erforderlich.
4. Lieferzeit, Verzugsschaden des Kunden
4.1. Angegebene Liefertermine sind, vorbehaltlich ausdrücklich verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen. Die Ausführungsfristen verlängern sich ohne weitere Vereinbarung angemessen in Fällen höherer Gewalt oder bei Eintritt sonstiger von „EVOZONEGmbH“ nicht zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Arbeitskämpfen, bei Sabotage, Demonstration und Eingriffen Dritter sowie bei Verzögerung, die durch die öffentliche Hand verursacht werden. Gleiches gilt, wenn „EVOZONE GmbH“ für verkaufte Ware ein konkretes Deckungsgeschäft getätigt hat und der Vorlieferant nicht vertragsgemäß leistet. Ein Vertretenmüssen des Unternehmers nach der vorstehenden Regelung ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil er sich bei Eintritt der jeweiligen Ereignisse im Verzug befindet. Unbeschadet sonstiger Lösungsrechte haben sowohl der Kunde als auch „EVOZONE GmbH“ das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Dauer des Leistungshindernisses einen Zeitraum von einem Monat übersteigt oder die Leistung auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist.
4.2. Sofern „EVOZONE GmbH“ von Ereignissen nach Abs. 1 Kenntnis erhält, wird „EVOZONE GmbH“ den Kunden hierüber unverzüglich informieren.
4.3. Eine auch unter Berücksichtigung voranstehender Regelungen verspätete Leistungserbringung durch „EVOZONE GmbH“ berechtigt den Besteller erst nach vorheriger Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.
5. Teillieferungen
„EVOZONE GmbH“ ist mangels entgegenstehender Vereinbarungen zu Teillieferungen berechtigt. Bei Kontrakten deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, gilt jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den Rest des Vertrages.
6. Lieferung, Gefahrtragung
6.1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen der „EVOZONE GmbH“ ab Werk und geht die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der Ware spätestens mit Übergabe der Ware an den Kunden bzw. die von ihm beauftragte Transportperson auf den Kunden über.
6.2. Soweit „EVOZONE GmbH“ durch Vereinbarung die Versendung der Ware übernommen hat, wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden versandt. Befolgt „EVOZONE GmbH“ vom Kunden erteilte Versandvorschriften, geschieht dies ohne eigene Verbindlichkeit auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Abschluss einer Transportversicherung bleibt dem Kunden überlassen.
7. Nichterfüllung von Abnahmepflichten des Kunden
7.1. Kommt der Kunde mit der Abnahme der Waren in Verzug, ist „EVOZONE GmbH“ unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, vom Kunden für die Dauer des Annahmeverzuges Zinsen auf den vereinbarten Nettoverkaufspreis in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass „EVOZONEGmbH“ kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.2. Im Falle der Vereinbarung von Rahmenabkommen ist „EVOZONE GmbH“ berechtigt, dem Kunden die gesamte noch offene Menge aus dem Rahmenabkommen auf Kosten des Kunden zu liefern, wenn der Kunde einen vereinbarten Abruftermin trotz Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen nicht einhält.
8. Werkzeuge
Soweit für die Produktion der verkauften Ware Spezialwerkzeuge hergestellt oder angeschafft werden, verbleiben diese auch dann im Eigentum und Besitz der „EVOZONE GmbH“ und steht dem Kunden kein Herausgabeanspruch zu, wenn dessen Auftrag nur gegen anteilige Vergütung hierdurch verursachter Kosten durchgeführt wird.
9. Sollbeschaffenheit der Waren
Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Handelsübliche bzw. materialbedingte Über- oder Unterlieferungen behält „EVOZONE GmbH“ sich vor. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, handelt es sich hierbei nicht um garantierte Eigenschaften. Auch beim Verkauf nach Muster gilt das Muster nur als Anschauungsstück, um den allgemeinen Charakter oder den Typ der Ware darzustellen. Vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarungen sind die Eigenschaften des Musters nicht garantiert.
10. Rügeobliegenheit
Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Kunden zu untersuchen oder von dem vom Kunden bestimmten Empfänger untersuchen zu lassen. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person ist jede nachträglich Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. An der Ware erkennbare Mängel können nur innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang, andere Mängel nur innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.
11. Gewährleistung
11.1. Für rechtzeitig gerügte Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich einschränken, leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Lieferung einwandfreier Ersatzware oder Nachbesserung der gelieferten Ware („Nacherfüllung“). Der Kunde ist erst nach zweimaligem Fehlschlag der Nacherfüllung zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Für die Ersatzware leistet „EVOZONE GmbH“ nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung.
11.2. Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate, soweit „EVOZONE GmbH“ kein Vorsatz zur Last fällt.
12. Haftung
12.1. Die Haftung von „EVOZONE GmbH“ ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die „EVOZONE GmbH“ oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet „EVOZONE GmbH“ nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.
12.2. Haftet „EVOZONE GmbH“ wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist die Haftung von „EVOZONE GmbH“ der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Aus-, Einbau- und Selbstaustauschkosten sowie die Kosten etwaiger Rückrufmaßnahmen des Kunden oder eines Folgeerwerbers. Voranstehende Regelungen gelten nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.3. Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen in Abs. 1 und 2 unberührt.
13. Preise
13.1. Die vereinbarten Preise gelten ab Lager „EVOZONE GmbH“ zuzüglich Verpackung und Verladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
13.2. „EVOZONE GmbH“ ist berechtigt, alle Erhöhungen von Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungsprämien, Tariflöhne, Rohmaterialpreise und sonstige Kostenerhöhungen, die nach Vertragsschluss ohne Vertretenmüssen der „EVOZONE GmbH“ eintreten, dem Kunden weiterzubelasten, wenn die Lieferung später als zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll oder ein Dauerschuldverhältnis vorliegt.
14. Zahlungsmodalitäten
14.1. Der Kunde hat die Zahlungsansprüche „EVOZONEGmbH“, soweit nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug zu erfüllen.
14.2. Ein Leistungsverweigerungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden im Hinblick auf die von ihm geschuldete Vergütung nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
15. Fälligkeitszins
Die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Beträge sind ab Fälligkeit auf das Jahr mit 5% zu verzinsen.
16. Zahlungsverzug
Der Kunde kommt – vorbehaltlich einer früheren Mahnung – spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Neben den gesetzlichen Rechten steht „EVOZONE GmbH“ im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden die Befugnis zu, nach unserer Wahl weitere Lieferungen auch aus anderen Verträgen entweder zurückzubehalten oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Gleiches gilt, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder die Erfüllungsbereitschaft des Kunden als zweifelhaft erscheinen lassen.
17. Eigentumsvorbehalt
17.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von „EVOZONE GmbH“. Darüber hinaus behält sich „EVOZONE GmbH“ das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandenen Forderungen („gegenwärtige Forderungen“) sowie aller weiteren vor der vollständigen Erfüllung der gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung entstehender Forderungen der „EVOZONE GmbH“ gegen den Kunden („Gesamtforderung“) vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware getrennt zu lagern und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Einbruch und Feuer, angemessen zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherungen an „EVOZONE GmbH“ ab.
17.2. Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder weiterzuveräußern:
17.2.1. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, „EVOZONE GmbH“ nicht gehörenden Gegenständen verbunden, wird „EVOZONE GmbH“ Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die nicht „EVOZONE GmbH“ gehörenden Sachen als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde auf „EVOZONE GmbH“ anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Für die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
17.2.2. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist; „EVOZONE GmbH“ nimmt die Abtretung hiermit an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von „EVOZONE GmbH“, beschränkt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums der „EVOZONE GmbH“ entspricht. Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift. Der Kunde ist bis auf Widerruf der „EVOZONE GmbH“ zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis der „EVOZONE GmbH“, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. „EVOZONE GmbH“ verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sollte dies der Fall sein, kann „EVOZONE GmbH“ verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. „EVOZONE GmbH“ ist ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
17.2.3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde „EVOZONE GmbH“ unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, „EVOZONE GmbH“ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den „EVOZONE GmbH“ entstandenen Ausfall.
17.2.4. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
17.2.5. „EVOZONE GmbH“ ist verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit deren Schätzwert über 150 Prozent der Summe der offenen Forderungen liegt.
17.3. „EVOZONE GmbH“ ist bei Verträgen, bei denen die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, auf dessen Grundlage die Vorbehaltsware geliefert worden ist, wenn der Kunde den Kaufpreis für die Vorbehaltsware nicht vertragsgemäß leistet und ihm fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt worden ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde eine andere Gesamtforderung (Ziffer 17.1.) nicht vertragsgemäß erfüllt und ihm insoweit fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt worden ist, falls sich diese Forderung auf mehr als € 1.000,00 beläuft.
18. Erfüllungsort
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung ist Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen D-72762 Reutlingen.
19. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen
20. Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen EVOZONE GmbH“ und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für D-72762 Reutlingen zuständige Gericht oder nach Wahl von „EVOZONE GmbH“ ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand des Kunden, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
.
21. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung oder sollten mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie der allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt hiervon nicht berührt.Bei Diskrepanzen oder Unterschieden zwischen der deutschen und englischen oder spanischen Version der allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist die deutsche Version gültig und obligatorisch
Kontaktinformationen:
EVOZONE GmbH
Herderstr. 55
D-72762 Reutlingen
Tel. 07121-260912
Fax. 07121-260913
info@evozone.de
Geschäftsführer:
Dipl.-Ing.(FH) Eberhard Luik